Die ASR1.7
Die ASR A1.7 konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung in Bezug auf sicherheitstechnische Ausstattung, Betrieb, Prüffristen (jährliche sicherheitstechnische Prüfung), Kräfteprüfung (Betriebskräfteprüfung), Sachkundenachweis, Kennzeichnung, Quetsch- und Scherstellen.
Sie ersetzt unter anderen die BGR (Berufs-Genossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit) 232 Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore sowie die alten Arbeitsstättenrichtlinien 11/1-5 Kraftbetätigte Türen und Tore, 10/1 Türen und Tore und 10/6 Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Toren.
Die ASR A1.7 definiert den Stand der Technik und kann daher ggf. in bestimmten Fällen auch über Arbeitsstätten hinaus Anwendung finden und Mindestanforderungen definieren.
Exkurs Arbeitsstättenverordnung
Für wen gilt die ArbStättV?
§2 Abs. 2 ArbStättV:
Arbeitsplätze sind Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich Beschäftigte, der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen.
Wie aber ist dies in der Praxis auszulegen?
Antwort gibt die „Leitlinie zur Arbeitsstättenverordnung“:
Arbeitsplätze im Sinne der Definition liegen nach allgemeiner Auffassung dann vor, wenn sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Arbeitsaufgabe in abgrenzbaren Bereichen einer Arbeitsstätte entweder mindestens zwei Stunden täglich oder an mindestens 30 Arbeitstagen im Jahr aufhalten müssen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Arbeitsaufgabe durchgehend durch einen Beschäftigten erledigt wird oder mehrere Beschäftigte nacheinander diesen Bereich zur Verrichtung ihrer Arbeitsaufgabe aufsuchen müssen. So stellen z.B. die Klassenräume in Schulen Arbeitsplätze für die Lehrer dar, auch wenn sich einzelne Lehrer nur jeweils für eine Unterrichtstunde an diesen Arbeitsplätzen aufhalten müssen.